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ÖPNRV-G 1999 § 26., BGBl. I Nr. 204/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

Abschnitt IV Finanzierung

§ 26.

Unternehmen, die öffentliche Personennah- und

Regionalverkehrsdienste anbieten und dem Anwendungsbereich der

VO (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 unterliegen

(1) Als Bundesmittel stehen zur Finanzierung gemäß § 7 und 10, für Verkehrsdienstverträge und für die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste, für die Förderung dieser Bestellungen sowie zum Ersatz verbundbedingter Aufwendungen jedenfalls zur Verfügung:

1. Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes.

2. Budgetmittel des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke

a) von Sondertarifen für bestimmte Gruppen von Reisenden gemäß § 3 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825,

b) von Leistungen gemäß den Bestimmungen des Privatbahngesetzes.

3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in den Grund- und Finanzierungsverträgen für Verkehrsverbünde vorgesehenen Zahlungen sowie Bundesmittel gemäß § 10 Abs. 1. 4. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Verkehrsunternehmen direkt oder im Wege der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft für die Schüler- und Lehrlingsfreifahrt gemäß § 29 und von Semestertickets für Studierende zufließenden Einnahmen.

(2) Die Finanzmittel gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 stehen insoweit zur Verfügung, als diese nicht für Verkehre gemäß § 24 gebunden sind.

(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 werden nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten maximal 50% der den Bundesländern für den öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr im Jahr 1999 zugekommenen Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes seitens des Bundes für zusätzliche Verkehrsdienste unter der Voraussetzung beigestellt, daß ein jeweils gleich hoher Betrag durch das betreffende Bundesland bzw. durch die betroffene Gemeinde aus nicht durch den Bund zugewiesenen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes zur Gänze zweckentsprechend aufgewendet werden. Seitens des Bundes steht ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bundesweit ein jährlicher zusätzlicher Betrag jedenfalls in Höhe von insgesamt 80 Millionen Schilling zur Verfügung.

(4) Maximal 10% der Mittel im Sinne des Abs. 3 können im jeweiligen Bundesland für Verkehrsdienste von Unternehmen vorgesehen werden, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91 nicht unterliegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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