ÖPNRV-G 1999 § 25., BGBl. I Nr. 59/2015, gültig ab 28.05.2015

Abschnitt IV Finanzierung

§ 25.

Die prozentuelle Höhe der den einzelnen Gemeinden für Zwecke gemäß § 24 Abs. 2 zukommenden Bundesmittel ergibt sich jeweils aus dem Verteilungsschlüssel des vorangegangenen Jahres aus dem Finanzausgleich.

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