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ÖPNRV-G 1999 § 22., BGBl. I Nr. 204/1999, gültig ab 01.01.2000

Abschnitt III Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

§ 22.

Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.

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