ÖPNRV-G 1999 § 22., BGBl. I Nr. 204/1999, gültig ab 01.01.2000
Abschnitt III Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung
§ 22.
Kraftfahrlinienunternehmen, die eine verkehrspolitisch sinnvolle Anknüpfung an bestehende öffentliche Verkehre anbieten, können aus den Einnahmen gemäß § 21 jährlich im nachhinein eine durch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft festzulegende Zuschußzahlung erhalten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-77029