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ÖPNRV-G 1999 § 20. Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung, BGBl. I Nr. 204/1999, gültig ab 01.01.2000

Abschnitt III Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

§ 20. Vermeidung von Parallelverkehren, Verknüpfungsverbesserung

(1) Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.

(2) Für parallelführende Linien oder Kurse, die von Kraftfahrlinienunternehmen nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden und für die verbundbedingte Fahrpreisersätze gewährt werden, haben die daran beteiligten Kraftfahrlinienunternehmen einen monatlichen Abschlag zu entrichten, sofern diese Linien oder Kurse nicht verkehrspolitisch notwendig sind.

(3) Die verkehrspolitische Notwendigkeit ist anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

1. Kundennutzen.

2. Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 31.

3. Anzahl der beförderten Fahrgäste.

4. Verknüpfung von Haltestellen.

5. Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der parallel führenden Linien oder Kurse.

(4) Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1 einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.

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