Abschnitt II Verkehrsverbünde
§ 15.
Für Verkehrsverbünde gelten unter Bedachtnahme auf regionale Besonderheiten folgende Zielsetzungen:
1. Orientierung der Verbundgrenzen an Fahrgastströmen.
2. Bundesweit einheitliche Tarifierungssystematik.
3. Kompatibilität im Bereich der Abfertigungssysteme und Fahrkartengattungen.
4. Gewährleistung von Qualitätskriterien gemäß § 31.
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