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ÖPNRV-G 1999 § 11. Nah- und Regionalverkehrsplanung, BGBl. I Nr. 204/1999, gültig von 01.01.2000 bis 27.05.2015

Abschnitt I Allgemeine Bestimmung, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufgaben und Nah- und Regionalverkehrsplanung

Aufgaben

§ 11. Nah- und Regionalverkehrsplanung

Aufgabe der Länder und Gemeinden ist die auf Basis des Angebotes gemäß § 7 und 10 vorzunehmende Planung einer nachfrageorientierten Verkehrsdienstleistung (Reduzierung, Ausweitung oder Umschichtung von Verkehrsleistungen) unter Einbeziehung der in den § 20 und 31 angeführten Kriterien. Die in § 16 angeführten Planungen der Verkehrsunternehmen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

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