§ 9. Wasserleitungsordnung
(1) Unbeschadet ihres freien Beschlussrechts in Angelegenheiten der Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen können die Gemeinden im Rahmen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und über die Bedingungen des Wasserbezugs durch Verordnung erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Technische und hygienische Vorschriften der Wasserleitungsordnung sind nach gesicherten Erfahrungen der technischen Wissenschaften bzw. der Hygiene zu fassen. Vorschreibungen hinsichtlich der Wahl von Baumaterial oder der Art der Ausführung von Arbeiten dürfen den zur Tragung der Kosten Verpflichteten nicht über Gebühr und Notwendigkeit belasten.
(3) In der Wasserleitungsordnung kann ferner
1. verfügt werden, dass Wasser nur in beschränkten Mengen abgegeben wird, soweit es die öffentlichen Interessen erfordern,
2. verfügt werden, dass die Wasserleitungseinrichtungen auch innerhalb der Objekte (Innenleitungen im Anschluss an die Übergabestelle) den technischen Erfordernissen entsprechen müssen,
3. die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet werden, die Innenleitungen jederzeit, außer zur Unzeit, durch Organe der Gemeinde überprüfen zu lassen,
4. die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet werden, Änderungen an den Innenleitungen und Änderungen im Wasserbedarf, die für die öffentliche Wasserversorgungsanlage von Bedeutung sind, sowie Änderungen im Eigentum der Gemeinde anzuzeigen,
5. die Art und der Ort der Messung des Wasserbezugs bestimmt werden.
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