Oö. WVG 2015 § 13. Strafbestimmungen, LGBl.Nr. 35/2015, gültig ab 01.04.2015

§ 13. Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer

1. als Eigentümerin bzw. Eigentümer eines Objektes trotz Verpflichtung nach § 5 Abs. 5 den bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt,

2. als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Objektes der Bekanntgabepflicht nach § 6 Abs. 4 nicht nachkommt,

3. als Verpflichtete bzw. Verpflichteter auf Grund von Bestimmungen einer Wasserleitungsordnung nach § 9 diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.

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