Oö. WVG 2015 § 12. Dingliche Bescheidwirkung, LGBl.Nr. 35/2015, gültig ab 01.04.2015

§ 12. Dingliche Bescheidwirkung

Die Wirksamkeit der nach den § 5 bis 7 erlassenen Bescheide wird durch einen Wechsel in der Person der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objektes, auf welches sich der Bescheid bezieht, nicht berührt.

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