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Oö. WVG 2015 § 11. Behörden, LGBl.Nr. 35/2015, gültig ab 01.04.2015

§ 11. Behörden

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 B-VG).

(2) Zuständige Behörde für die in den § 5 bis 7 geregelten Angelegenheiten ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Zuständig zur Erlassung einer Wasserleitungsordnung gemäß § 9 ist der Gemeinderat.

(3) Die der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(4) Zuständige Behörde zur Vollziehung der § 8 und 13 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

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