§ 10. Wasserschutzberatung
(1) Zur Unterstützung der zielgerichteten und sachgerechten Umsetzung einer gewässerverträglichen Landwirtschaft stellt das Land Oberösterreich nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine unabhängige, freiwillige Beratung der Landwirtinnen und Landwirte zur Verfügung (Wasserschutzberatung). Das Land kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(2) Die Wasserschutzberatung steht allen Landwirtinnen und Landwirten offen.
(3) Die in der Wasserschutzberatung tätigen natürlichen Personen dürfen nicht zum Vollzug hoheitlicher Kontroll- oder Überprüfungsaufgaben herangezogen werden.
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