§ 1. Ziele und Grundsätze
(1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel einer nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung mit quantitativ ausreichendem und qualitativ einwandfreiem Trink- und Nutzwasser und orientiert sich bei seinen Regelungen insbesondere an den grundsätzlichen Bekenntnissen der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Organisation der Verteilung von Trinkwasser werden vom Grundsatz der Stärkung der Gemeinden als gemeinnützige Träger der öffentlichen Trinkwasserversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen von Wassergenossenschaften getragen. Dabei wird auch wirtschaftlichen Einzelinteressen Rechnung getragen, sofern dies aus gesundheitsrechtlichen Gesichtspunkten möglich ist.
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