Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 § 8., LGBl.Nr. 6/1974, gültig ab 02.02.1974
§ 8.
Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
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