Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 § 7., LGBl.Nr. 6/1974, gültig ab 02.02.1974
§ 7.
Die Verwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
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