§ 6.
Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950. Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 53/1963 sind
a) hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung: der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich;
b) hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung: die nach § 3 Abs. 2 zuständigen Behörden.
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