§ 6.
Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung (Abg.E.O.) sind
a) hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung: der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich;
b) hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung: die nach § 3 Abs. 2 zuständigen Behörden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77027