Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 § 4., LGBl.Nr. 6/1974, gültig von 02.02.1974 bis 30.11.2011

§ 4.

Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

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