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Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 § 2., LGBl.Nr. 90/2001, gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2011

§ 2.

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von 720 Euro nicht überschreiten dürfen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1980, 90/1992, 90/2001)

(2) Die Tarife sind entweder mit festen, nach sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.

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