§ 2.
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von zehntausend Schilling nicht überschreiten dürfen. (Anm: LGBl. Nr. 65/1980, 90/1992)
(2) Die Tarife sind entweder mit festen, nach sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen festzusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.
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