§ 1.
(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe sind befreit:
a) die Gebietskörperschaften, wenn sie in Erfüllung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen oder zur Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden oder wenn die Verwaltungsabgabe der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde;
b) die im Feuerwehrbuch eingetragenen öffentlichen Feuerwehren (§ 4 Oö. Feuerwehrgesetz - Oö. FWG) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises;
c) die Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches;
d) Personen, die von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstands betroffen sind, soweit abgabenpflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind;
e) Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt durchgeführt werden; nicht befreit ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft oder die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sowie eine damit im Zusammenhang stehende Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises.
(3) Andere Körperschaften öffentlichen Rechtes sind im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit. Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, sind im Rahmen dieser Tätigkeit von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit.
(4) Der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe unterliegen nicht:
a) Amtshandlungen in Angelegenheiten des öffentlich rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde;
b) Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bodenreform sowie Amtshandlungen auf Grund eines Einschreitens der Agrarbehörde (Agrarbehörde ist die Landesregierung) im Zusammenhang mit Maßnahmen der Bodenreform;
c) die Erteilung von Radfahrbewilligungen gemäß § 65 Abs. 2 und die Ausstellung von Ausweisen für dauernd gehbehinderte Personen gemäß § 29b Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960;
d) die Zuerkennung von Sachverständigengebühren;
e) die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Anfertigung von Aktenkopien;
f) Amtshandlungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke, Humanitätszwecke oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen.
(5) In anderen Gesetzen getroffene Bestimmungen über die Verwaltungsabgabe, insbesondere über die Freiheit von derlei Abgaben, bleiben unberührt.
(6) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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