9. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen und Verweisungen
Artikel II
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(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 82/1997) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Landesgesetz über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden, LGBl. Nr. 65/1969, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen und abzuschließen.
(4) Die nach den bisherigen Bestimmungen gewidmeten und eingereihten Bezirksstraßen gelten als Landesstraßen im Sinn dieses Landesgesetzes. Bis zu ihrer neuen Bezeichnung behalten sie die bisherige Straßenbezeichnung.
(5) Die nach den bisherigen Bestimmungen gewidmeten und eingereihten Ortschaftswege oder gemäß § 5 Abs. 2 als solche zu bezeichnenden Straßen gelten als Gemeindestraßen im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine allfällige Bezeichnung bleibt bis zu ihrer Bezeichnung als Gemeindestraßen aufrecht.
(6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auf Grund des Landesgesetzes über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden, LGBl. Nr. 65/1969, angebrachten Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln gelten bis zu einer Neuregelung durch die Gemeinde als Straßennamenstafeln und Hausnummerntafeln im Sinn dieses Landesgesetzes.
(7) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom , S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom , ABl.Nr. L 81 vom , S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom , ABl.Nr. L 100 vom , S. 30, unterzogen.
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