Oö. Straßengesetz 1991 § 9a. Automationsunterstützte Datenverarbeitung, LGBl.Nr. 111/2022, gültig ab 01.01.2023

1. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 9a. Automationsunterstützte Datenverarbeitung

(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:

1. Zentrales Personenstandsregister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,

2. Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991,

3. Insolvenzdatei: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,

4. Grundbuch: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,

5. Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,

6. Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,

7. digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,

8. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,

soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach § 9 E-Government-Gesetz, wobei Näheres durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.

(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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