Oö. Straßengesetz 1991 § 9. Straßenverzeichnisse, LGBl.Nr. 84/1991, gültig ab 01.08.1991

1. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 9. Straßenverzeichnisse

(1) Das Land hat ein Verzeichnis der Verkehrsflächen des Landes zu führen. Jede Gemeinde hat ein Verzeichnis ihrer Verkehrsflächen zu führen.

(2) Die Verzeichnisse sind öffentlich. Es steht jedermann frei, in die Verzeichnisse einzusehen, davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen.

(3) In die Verzeichnisse sind die Verkehrsflächen - gesondert nach Straßengattungen fortlaufend numeriert - mit ihrem Verlauf (Änderungen des Verlaufes) einzutragen; die Verzeichnisse sind mit Straßenkarten zu versehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Inhalt und Form der Verzeichnisse näher zu regeln.

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