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Oö. Straßengesetz 1991 § 8. Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen), LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

1. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 8. Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)

(1) Verkehrsflächen des Landes sind:

1. Landesstraßen, das sind Straßen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen oder strukturellen Verhältnisse für den Verkehr innerhalb des Landes oder größerer Landesteile von Bedeutung sind;

2. Bezirksstraßen, das sind Straßen, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen oder strukturellen Verhältnisse für den Verkehr innerhalb eines Bezirkes oder mehrerer Bezirke von Bedeutung sind.

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

1. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die eine besondere Bedeutung für den Verkehr innerhalb der Gemeinde haben;

2. Ortschaftswege, das sind Straßen, die vorwiegend der Aufschließung von Ortschaften oder Ortschaftsteilen oder aber einem sonstigen vorwiegend öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb der Gemeinde dienen;

3. Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend dem Anschluß land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bzw. Grundstücke an das übrige öffentliche Straßennetz dienen oder den ländlichen Raum verkehrsmäßig erschließen;

4. Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die vorwiegend dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr oder der Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen.

(3) Öffentliche Straßen, deren Straßengattung nicht ausdrücklich bestimmt ist, gelten bis zu ihrer Einreihung (§ 11 Abs. 1) als Ortschaftswege gemäß Abs. 2 Z. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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