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Oö. Straßengesetz 1991 § 8. Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen), LGBl.Nr. 13/2024, gültig ab 01.02.2024

1. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 8. Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)

(1) Verkehrsflächen des Landes sind:

1. Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind;

2. Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.

(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind:

1. Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2);

2. Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;

3. Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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