Oö. Straßengesetz 1991 § 7. Sondernutzung, LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

1. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 7. Sondernutzung

(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der Zustimmung der Straßenverwaltung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßengattung (§ 11 Abs. 3) aufrecht.

(2) Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Straßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung darf dem Besitzer der Einrichtung nicht verweigert werden, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen.

(3) Die Zustimmung darf von der Straßenverwaltung nur widerrufen werden, wenn wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder der Durchführung eines Straßenbauvorhabens eine Änderung oder die gänzliche Entfernung der Einrichtung notwendig wird. Die Kosten der Änderung oder Entfernung sind vom Besitzer der Einrichtung zu tragen.

(4) Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B. Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 3 ausgeschlossen werden. Überdies dürfen von Abs. 3 abweichende Vereinbarungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Entfernung solcher Einrichtungen getroffen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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