Oö. Straßengesetz 1991 § 3., LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

1. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 3.

Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:

1. in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinden betreffen,

a) der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,

b) bei Verfahren gemäß § 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde;

2. in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung.

(2) Bezieht sich der Bau einer Verkehrsfläche des Landes insoweit auch auf Anschlüsse der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 20), als dadurch nach Abs. 1 sowohl die Landesregierung als auch die Bezirksverwaltungsbehörde als Enteignungsbehörden tätig werden müßten, so ist die Landesregierung für die Durchführung der Enteignungsverfahren allein zuständig.

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