1. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 3. Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:
1. in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinden betreffen,
a) der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat,
b) bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde;
2. in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen des Landes betreffen, die Landesregierung.
(2) Bezieht sich der Bau einer Verkehrsfläche des Landes insoweit auch auf Anschlüsse der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 20), als dadurch nach Abs. 1 sowohl die Landesregierung als auch die Bezirksverwaltungsbehörde als Enteignungsbehörden tätig werden müßten, so ist die Landesregierung für die Durchführung der Enteignungsverfahren allein zuständig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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