8. HAUPTSTÜCK Strafbestimmung
§ 39.
(1) Wer
1. eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt,
2. ohne zwingenden Grund eine Straßennamenstafel oder Hausnummerntafel entfernt, beschädigt oder in ihrer Aussage oder in ihrer örtlichen Lage verändert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Z. 1 mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Fall der Z. 2 mit Geldstrafe bis zu S 5.000,- zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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