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Oö. Straßengesetz 1991 § 39., LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

8. HAUPTSTÜCK Strafbestimmung

§ 39.

(1) Wer eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekanntgabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatzrechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt.

(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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