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Oö. Straßengesetz 1991 § 32e. eInformation der Öffentlichkeit, LGBl.Nr. 61/2008, gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2022

6a. HAUPTSTÜCK UMGEBUNGSLÄRMSCHUTZ

§ 32e. eInformation der Öffentlichkeit

(1) Die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.

(3) Die Behörde hat die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.

(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

(Anm: LGBl. Nr. 61/2008)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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