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Oö. Straßengesetz 1991 § 32e. Information der Öffentlichkeit, LGBl.Nr. 111/2022, gültig ab 01.01.2023

6a. HAUPTSTÜCK UMGEBUNGSLÄRMSCHUTZ

§ 32e. Information der Öffentlichkeit

(1) Die Landesregierung hat die öffentliche Einsicht in die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu ermöglichen und auf der Internetseite des Landes zugänglich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist in elektronischer Form hinzuweisen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Möglichkeit zur Einsicht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(2) Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht hat den Zeitraum der Einsichtsfrist und die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Einsichtsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(3) Die Behörde hat die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne gesammelt für die öffentliche Einsicht bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)

(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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