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Oö. Straßengesetz 1991 § 31. Verfahren, LGBl. Nr. 82/1997, gültig von 24.07.1997 bis 14.11.1997

6. HAUPTSTÜCK Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31. Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für

1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,

2. die Errichtung von Busbuchten oder

3. die Errichtung von Abbiegespuren.

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der O.ö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.

(3) Parteien sind:

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

3. die Anrainer,

4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,

5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und

6. die O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 O.ö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel hinzuweisen.

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 111/1993, 82/1997)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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