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Oö. Straßengesetz 1991 § 31. Verfahren, LGBl.Nr. 13/2024, gültig ab 01.02.2024

6. HAUPTSTÜCK Straßenrechtliche Bewilligung

§ 31. Verfahren

(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlich

1. für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 2 Z 3,

2. für den Bau einer Straße mit nur geringfügiger Verkehrsbedeutung sowie

3. für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nicht wesentlich verändert werden, dies gilt jedenfalls für

a) die Errichtung von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen oder von Geh- und Radwegen an öffentlichen Straßen,

b) die Errichtung von Busbuchten oder

c) den Umbau bestehender Knotenpunkte (zB die Errichtung von Abbiegestreifen, den Umbau von Kreuzungen in Kreisverkehre oder bei Errichtung von durch Verkehrslichtsignalanlagen geregelten Kreuzungen).

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 82/1997, 61/2008, 13/2024)

(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(3) Parteien sind:

1. der Antragsteller,

2. die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

3. die Anrainer,

3a. die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht,

4. Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind,

5. die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und

6. die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996).

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. In die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000) ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 111/2022))

(5) Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustimmung der Parteien zum Straßenbauvorhaben gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird. Entfällt die mündliche Verhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Bewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei. (Anm: LGBl.Nr. 111/1993, 13/2024)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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