Oö. Straßengesetz 1991 § 30., LGBl.Nr. 84/1991, gültig ab 01.08.1991

5. HAUPTSTÜCKBesondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen

4. Abschnitt Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege

§ 30.

Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden, dessen Höhe von der verkehrsmäßigen Bedeutung des Weges und von der Finanzsituation der Gemeinde abhängt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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