Oö. Straßengesetz 1991 § 2. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

1. HAUPTSTÜCK Allgemeines

§ 2. Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieses Landesgesetzes sind Grundflächen, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dienen oder dienen sollen.

(2) Bestandteile einer Straße sind

1. die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen,

2. bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Straßengräben, Böschungen und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

3. von der Straßenverwaltung errichtete Anlagen zum Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße sowie

4. im Zuge einer Straße gelegene, der Erhaltung und der Beobachtung des baulichen Zustandes von Straßen dienende bebaute oder unbebaute Grundstücke.

(3) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Straßen, die dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich gewidmet sind oder für die das Vorliegen des Gemeingebrauchs durch Bescheid gemäß § 10 festgestellt ist.

(4) Auflassung einer öffentlichen Straße ist die Entziehung des Gemeingebrauches wegen mangelnder Verkehrsbedeutung durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 2.

(5) Bau einer öffentlichen Straße ist der Neubau, die Umlegung oder der Umbau einer öffentlichen Straße.

(6) Neubau einer öffentlichen Straße ist die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden Straße einer bestimmten Straßengattung.

(7) Umlegung einer öffentlichen Straße ist die Änderung ihrer Linienführung (§ 11 Abs. 1).

(8) Umbau einer öffentlichen Straße ist die Änderung ihrer Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden.

(9) Als Straßenrand gilt der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen der äußere Rand des Straßenbankettes; ist auch dieser nicht feststellbar, der äußere Rand der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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