5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen
3. Abschnitt Güterwege
§ 28. Rechte und Pflichten der Gemeinde
(1) Die Gemeinde darf von der Interessentengemeinschaft jeweils nur jene Leistungen einfordern, die dem tatsächlichen Baufortschritt des Güterweges entsprechen. Die Gemeinde hat den Obmann der Interessentengemeinschaft auf sein Verlangen unmittelbaren Akten der Bauaufsicht zuzuziehen sowie Einsicht in Planunterlagen, Rechnungsbelege und sonstige das Straßenbauvorhaben betreffende Schriftstücke zu gewähren.
(2) Erfüllt die Interessentengemeinschaft ihre Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig, ist die Erfüllung dieser Verpflichtung der Interessentengemeinschaft oder dem jeweils säumigen Interessenten nach Maßgabe der Höhe des jeweiligen Beitragsanteils mit Bescheid vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)
(3) Spätestens innerhalb von einem Jahr nach Abschluß des Güterwegbaus ist von der Gemeinde die Endabrechnung über die Kosten der Herstellung durchzuführen. Die Endabrechnung ist samt allen zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Unterlagen vier Wochen beim Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Interessentengemeinschaft aufzulegen. Von der Auflage zur Einsichtnahme sind alle Mitglieder der Interessentengemeinschaft nachweislich zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77026