5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen
3. Abschnitt Güterwege
§ 25. Bildung der Interessentengemeinschaft
(1) Die Interessentengemeinschaft besteht aus Interessenten (Abs. 2); sie ist Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Interessentengemeinschaft wird gebildet
1. durch schriftliche Vereinbarung aller Interessenten (Abs. 3) oder
2. durch Bescheid der Behörde über Antrag eines Interessenten (Abs. 4, 5 und 6).
(2) Interessenten eines Güterweges sind
1. die Eigentümer jener land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bzw. solcher Grundstücke, die durch den Güterweg aufgeschlossen werden,
2. sonstige Personen, die durch den Güterweg einen besonderen verkehrsmäßigen Vorteil erlangen.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Interessentengemeinschaft hat eine Satzung und einen Trassenvorschlag für den Güterweg zu enthalten und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Satzung dem § 27 Abs. 1 entspricht, auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält und der Trassenvorschlag offensichtlich den Grundsätzen des § 13 nicht widerspricht. Der Trassenvorschlag hat den Verlauf des Güterweges in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.
(4) Der Antrag eines Interessenten auf Bildung einer Interessentengemeinschaft durch Bescheid der Behörde hat einen Trassenvorschlag, den Entwurf einer Satzung und ein Verzeichnis aller durch den vorgesehenen Güterweg gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Interessenten zu enthalten und ist von mindestens der Hälfte der Interessenten zu unterfertigen.
(5) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages nach Abs. 4 die Interessentengemeinschaft durch Bescheid zu bilden, wenn
1. der Güterweg für alle in die Interessentengemeinschaft einzubeziehenden Interessenten einen verkehrsmäßigen Vorteil bringt und
2. die einfache Mehrheit der Interessenten, auf die mindestens 75 v.H. der Beitragsanteile (§ 27 Abs. 3) entfallen, der Bildung der Interessentengemeinschaft zustimmt und
3. die im Antrag vorgelegte Satzung keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält, dem § 27 Abs. 1 entspricht und die Zustimmung der in Z 2 genannten Mehrheit findet und
4. der Trassenvorschlag offensichtlich den Grundsätzen des § 13 nicht widerspricht.
(6) Der Bescheid gemäß Abs. 5 hat schriftlich zu ergehen und die von den einzelnen Interessenten zu tragenden Beitragsanteile festzusetzen. Mit diesem Bescheid gilt die Satzung als genehmigt.
(7) Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides nach Abs. 3 bzw. des Bescheides nach Abs. 6 erlangt die Interessentengemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Sie bzw. ihre Mitglieder haften nach Maßgabe der Satzung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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