Oö. Straßengesetz 1991 § 23., LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen

2. Abschnitt Gemeindestraßen

§ 23.

2. Abschnitt

Gemeindestraßen; Ortschaftswege

§ 23

(1) Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Gemeindestraßen oder Ortschaftswegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden.

(2) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 1 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, daß alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht der Straßenverwaltung des Landes vorzunehmen sind und daß die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist.

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