5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen
2. Abschnitt Gemeindestraßen
§ 23.
(1) Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Gemeindestraßen oder Güterwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden.
(2) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 1 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, daß alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht der Straßenverwaltung des Landes vorzunehmen sind und daß die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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