Oö. Straßengesetz 1991 § 22., LGBl. Nr. 82/1997, gültig von 24.07.1997 bis 30.06.2008

5. HAUPTSTÜCKBesondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen

1. Abschnitt Landesstraßen

§ 22.

(1) Die Kosten des Erwerbs des für den Bau von Landesstraßen notwendigen Grundes einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenkosten sind dem Land von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, anteilsmäßig zur Hälfte zu ersetzen.

(2) Mehrkosten, die über Verlangen einer Gemeinde durch die besondere Bauausführung einer Landesstraße (wie z.B. Breite der Fahrbahn, Fahrbahnbelag, Fußgängerüber- oder -unterführung, Gehsteige, Radfahrstreifen) entstehen, sind dem Land von der Gemeinde zu ersetzen.

(3) Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, zu errichten, zu erhalten und zu betreuen.

(4) In begründeten Einzelfällen kann das Land die von den Gemeinden gemäß den Abs. 1 bis 3 zu tragenden Kosten teilweise oder zur Gänze übernehmen.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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