Oö. Straßengesetz 1991 § 22., LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen

1. Abschnitt Landesstraßen

§ 22.

4. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen

1. Abschnitt

Landesstraßen; Bezirksstraßen

§ 22

(1) Die Kosten des Erwerbes des für den Bau von Landesstraßen (§ 8 Abs. 1 Z. 1) oder Bezirksstraßen (§ 8 Abs. 1 Z. 2) notwendigen Grundes einschließlich der hiefür erforderlichen Nebenkosten sind dem Land von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, anteilsmäßig zur Hälfte zu ersetzen.

(2) Mehrkosten, die über Verlangen einer Gemeinde durch die besondere Bauausführung einer Landesstraße oder einer Bezirksstraße (wie z.B. Breite der Fahrbahn, Fahrbahnbelag, Fußgängerüber- oder -unterführung, Gehsteige, Radfahrstreifen) entstehen, sind dem Land von der Gemeinde zu ersetzen.

(3) Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen oder Bezirksstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, zu errichten, zu erhalten und zu betreuen.

(4) In begründeten Einzelfällen kann das Land die von den Gemeinden gemäß den Abs. 1 bis 3 zu tragenden Kosten teilweise oder zur Gänze übernehmen.

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