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Oö. Straßengesetz 1991 § 22., LGBl.Nr. 13/2024, gültig ab 01.02.2024

5. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen

1. Abschnitt Landesstraßen

§ 22.

(1) Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen (außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sind einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur Hälfte zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997, 61/2008, 13/2024)

(1a) Die Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der Radhauptrouten sowie der Querungshilfen für Radhauptrouten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu 40 % zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2024)

(2) Mehrkosten, die über Verlangen einer Gemeinde durch die besondere Bauausführung einer Landesstraße (wie z. B. Breite der Fahrbahn, Fahrbahnbelag, Fußgängerüber- oder -unterführung, Gehsteige, Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen) entstehen, sind dem Land von der Gemeinde zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997, 13/2024)

(3) Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, zu errichten, zu erhalten und zu betreuen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(4) In begründeten Einzelfällen kann das Land die von den Gemeinden gemäß den Abs. 1 bis 3 zu tragenden Kosten teilweise oder zur Gänze übernehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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