Oö. Straßengesetz 1991 § 20. Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten, LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 30.06.2008

§ 18. 4. HAUPTSTÜCKSchutz der Straßen

§ 20. Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten

(1) Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde und von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen des Landes dürfen nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes hergestellt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Anschlüsse für die Benützbarkeit der Straße keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Zustimmung darf für nichtöffentliche Straßen (einschließlich Grundstückszufahrten) auch befristet oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden, wenn ein sonstiger, zumutbarer Anschluß zum öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist.

(2) Hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten an Verkehrsflächen der Gemeinde gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Wird die Zustimmung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlusses die Behörde mit Bescheid. In diesem Verfahren kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Beseitigung entgegen dieser Vorschriften vorgenommener Anschlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(4) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, bzw. vom Grundeigentümer der angeschlossenen Grundstücke zu tragen; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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