Oö. Straßengesetz 1991 § 18., LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

4. HAUPTSTÜCK Schutz der Straßen

§ 18.

3. HAUPTSTÜCK

Schutz der Straßen

§ 18

Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen

(1) Soweit nicht bereits im Bebauungsplan der Abstand von Bauten (§ 41 Abs. 2 lit. a O.ö. Bauordnung) zu öffentlichen Straßen festgelegt ist, dürfen Bauten an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4, unbeschadet baurechtlicher Vorschriften nicht näher als zwei Meter zum Straßenrand, gerechnet vom am weitesten vorspringenden Bauteil, errichtet werden; eine Unterschreitung dieses Abstandes ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb eines Bereiches von zwei bis acht Metern neben dem Straßenrand dürfen Bauten nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(2) Sonstige Anlagen an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4, von denen Beeinträchtigungen der Benützbarkeit der öffentlichen Straße ausgehen können, wie z.B. lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, dürfen innerhalb eines Bereiches von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für Bauten und Anlagen an solchen öffentlichen Straßen, deren Bau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes straßenrechtlich bewilligt wird, erst ab Eintritt der Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides.

(4) Die Beseitigung von entgegen der Vorschrift des Abs. 1 oder 2 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.

(5) Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

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