Oö. Straßengesetz 1991 § 17., LGBl. Nr. 131/1997, gültig von 15.11.1997 bis 30.06.2008

3. HAUPTSTÜCK Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 17.

Winterdienst

(1) Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den öffentlichen Straßen obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. In Besorgung dieser Aufgabe ist die Gemeinde auch zur Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes berufen. Das Land kann den Winterdienst auf Verkehrsflächen des Landes teilweise oder zur Gänze selbst besorgen; das Land bleibt dabei im Sinne des § 12 Abs. 2 zur Straßenverwaltung seiner Verkehrsflächen berufen.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen.

(3) Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen, die lediglich der Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen, sowie auf sonstigen Verkehrsflächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung dann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweit an ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.

(4) Die Kosten des Winterdienstes auf den öffentlichen Straßen sind grundsätzlich von der Gemeinde zu tragen. Zu den Kosten des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes leistet das Land nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel Beiträge, deren Gewährung durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen hat; dabei sind insbesondere die Länge des Landesstraßennetzes in der Gemeinde, die Höhenlage und die Finanzsituation der Gemeinde zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1997)

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