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Oö. Straßengesetz 1991 § 13. Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung; Umweltbericht, LGBl.Nr. 84/1991, gültig von 01.08.1991 bis 23.07.1997

3. HAUPTSTÜCK Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 13. Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung; Umweltbericht

(1) Bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung von öffentlichen Straßen ist - im Sinne des Art. 9 L-VG 1991 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf

* die Sicherheit der öffentlichen Straßen und den Schutz langfristiger Lebensgrundlagen,

* die möglichste Schonung der Natur, des Landschaftsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,

* Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Straße,

* bestehende und geplante Anlagen des öffentlichen Verkehrs, * die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern sowie * die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern.

Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen, insbesondere von Gehsteigen und Gehwegen, ist auch auf deren behindertengerechte bzw. barrierefreie Ausführung Bedacht zu nehmen. Querungen, Zu- und Abgänge müssen stufenlos ausgestaltet und Randsteine so weit abgesenkt werden, daß auch körperbehinderte Personen mit ihren Fortbewegungsmitteln sie ohne fremde Hilfe gefahrlos und widmungsgemäß benützen können. (Anm: LGBl. Nr. 111/1993)

(2) Die Straßenverwaltung hat bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist. Dabei ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen.

(3) Die voraussichtlichen Auswirkungen des Baus einer öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 5) auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftlichen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln; sie kann innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellungnahme abgeben. Die Erstellung eines Umweltberichtes ist nicht erforderlich, wenn es sich um den Bau einer öffentlichen Straße im Bauland (§ 16 O.ö. Raumordnungsgesetz) handelt. (Anm: LGBl. Nr. 111/1993)

(4) Die Landesregierung kann in Durchführung der Grundsätze der Abs. 1 und 2 durch Verordnung Regelungen über die Planung, den Bau und die Erhaltung bestimmter Straßengattungen, insbesondere solche bautechnischer Art, erlassen und auch ÖNORMEN für verbindlich erklären.

(5) Ist mit der Umreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung ihre Übergabe an eine andere Straßenverwaltung verbunden, so hat die Übergabe kostenlos zu erfolgen. Das Land hat die öffentliche Straße in einem ihrer künftigen Benützung entsprechenden guten Zustand, die Gemeinde hat die öffentliche Straße in einem ihrer bisherigen Benützung entsprechenden guten Zustand zu übergeben.

(6) Als öffentliche Straße aufgelassene Grundstücke sind den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zum Erwerb anzubieten, sofern sie nicht für andere im öffentlichen Interesse gelegene Vorhaben benötigt werden. Die Grundstücke sind von der Straßenverwaltung zu rekultivieren und dabei hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den angrenzenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen, sofern nicht von den Erwerbern darauf verzichtet wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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