3. HAUPTSTÜCK Herstellung und Erhaltung von Straßen
§ 12. Straßenverwaltung
(1) Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung (die Planung und den Bau) und die Erhaltung (die Gesamtheit der auf die Gewährleistung des Gemeingebrauches ausgerichteten Tätigkeiten) der Verkehrsflächen.
(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1) obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befaßten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung "Straßenverwaltung".
(3) Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung ihrer Verkehrsflächen zu tragen.
(4) Die Herstellung und die Erhaltung der öffentlichen Straßen haben zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und unwirtschaftlichen Aufwendungen im größtmöglichen Einvernehmen zwischen den beteiligten Straßenverwaltungen zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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