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Oö. Straßengesetz 1991 § 12. Straßenverwaltung, LGBl.Nr. 13/2024, gültig ab 01.02.2024

3. HAUPTSTÜCK Herstellung und Erhaltung von Straßen

§ 12. Straßenverwaltung

(1) Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen, Parkplätzen, Abstellflächen und Haltestellenbuchten sowie von Radhauptrouten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung „Straßenverwaltung“. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008, 13/2024)

(3) Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der ihnen gemäß Abs. 2 obliegenden Verkehrsflächen zu tragen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2008)

(4) Die Herstellung und die Erhaltung der öffentlichen Straßen haben zur Vermeidung von Fehlentwicklungen und unwirtschaftlichen Aufwendungen im größtmöglichen Einvernehmen zwischen den beteiligten Straßenverwaltungen zu erfolgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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