Oö. ROG 1994 Artikel 2 Artikel II, gültig von 01.07.2015 bis 30.06.2015

IV. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 2 Artikel II


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(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 69/2015)

(1)Es treten in Kraft:

1. Artikel I Z 45 und 46 (§ 28 Abs. 3 und 3a) mit ;

2. alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten.

(2) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne Festlegungen enthalten, deren Bedeutung durch dieses Landesgesetz geändert wird, gelten für sie die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 des Oö. Raumordnungs-gesetzes 1994 erlassenen Verordnungen.

(3) Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 in der Fassung dieses Landesgesetzes jedoch nur mehr in Sondergebieten des Baulandes errichtet werden dürfen, können ohne Widmung im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 3 bestehen bleiben und geändert werden, so lange keine Erhöhung des raumordnungsrechtlich relevanten Gefährdungspotenzials erfolgt; der rechtmäßigen Errichtung steht eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung oder eine ordnungsgemäß erstattete Bauanzeige gleich. Sonstige Anlagen, Bauwerke und Betriebe, die nach den bisher maßgeblichen Vorschriften rechtmäßig errichtet wurden, künftig jedoch in der vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Widmung nicht mehr errichtet werden dürfen, können ohne eine durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes bedingte Widmung bestehen bleiben.

(4) Bestehende Betriebe, die nicht unter den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie gefallen sind, jedoch unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen und für die keine Widmung gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 im Flächenwidmungsplan festgelegt ist, sind bis längstens im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die im Sinn von Art. II Abs. 4 LGBl. Nr. 115/2005 erfolgte Ersichtlichmachung von bestehenden Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Seveso II-Richtlinie gefallen sind und auch unter den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen, ist bis längstens im Flächenwidmungsplan anzupassen.

(5) Im Fall einer vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erteilten Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag ist die Erteilung einer weiteren Ausnahme gemäß § 27 Abs. 1 einmalig zulässig.

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QAAAA-77025