Oö. ROG 1994 § 8. AufgabeAufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere:, LGBl.Nr. 114/1993, gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2015

II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung

§ 8. AufgabeAufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere:

II. ABSCHNITT
Überörtliche Raumordnung

1. die Raumforschung des Landes, das ist die Untersuchung der natürlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten sowie die Beobachtung ihrer Veränderung;

2. die Landesplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet;

3. die Regionalplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für Teile des Landesgebietes (Regionen);

4. die Planungen von Sachbereichen, das sind die ordnenden Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes;

5. die Koordinierung der Planungen, das ist die Abstimmung der Planungen des Landes, der Gemeinden und anderer Planungsträger;

6. die überörtliche Interessenabwägung (überörtliche Raumverträglichkeitsprüfung), das ist die Bewertung und Einschätzung wesentlicher Planungsvorhaben auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Raumordnung;

7. die Beratung anderer Planungsträger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung und des Ergebnisses der überörtlichen Interessenabwägung;

8. die Wahrung der Interessen des Landes bei Planungen des Bundes, benachbarter Länder, nationaler und internationaler Institutionen sowie bei nationalen und internationalen Konferenzen.

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